2 Beleuchtung
Der Einsatz von Beleuchtungsanlagen in Form von Laternen kann sowohl aus Gründen der Verkehrssicherheit als auch als notwendiges Mittel zur visuellen Freimeldung geboten sein. Die Beleuchtungsanlage wird dadurch zum Bestandteil des Bahnübergangs in der Zuständigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU). [3,4]
Zur Unterstützung der Erkennbarkeit durch die Straßenverkehrsteilnehmer sind nicht technisch gesicherte Bahnübergänge, wenn dort aus betrieblichen Gründen Eisenbahnfahrzeuge (Güterzüge) zum Halten kommen können, zu beleuchten. Gleiches gilt für technisch gesicherte Übergänge mit Schranken bei unzureichender Sichtbarkeit. [6]
Für die Freimeldung per Kameraanlage kommt zur Gewährleistung der mittelbaren Sicht auf den Übergang ebenfalls eine Beleuchtungsanlage zum Einsatz (siehe BS-Ge 1). [4]
Zur Herstellung einer durchgehend vorhandenen Straßenbeleuchtung kann eine bereits vorhandene Bahnübergangsbeleuchtung mitgenutzt werden. Hierbei kann es jedoch passieren, dass die Beleuchtungsanlage des Bahnübergangs aufgrund von Umbauten bahnbetrieblich nicht mehr benötigt wird und entfällt. In diesem Fall ist das EIU nicht mehr für die Beleuchtung zuständig und die entstandene Ausleuchtungslücke durch den zuständigen Baulastträger zu schließen. [3,4]