RU-Re Reisendenübergang
Mit einem Reisendenübergang (RÜ) wird der höhengleiche Zugang bzw. Abgang an einen Bahnsteig über einen Gleisbereich hergestellt. Hierbei können zwei Bahnsteige miteinander verbunden werden. Gleiches trifft auf die Verbindung von Bahnsteigen mit sonstigen Bahnkörpern (Bahnhofsgebäude) oder öffentlichen Verkehrsräumen zu. Die Nutzergruppe beschränkt sich auf Reisende. [2,6]
Sobald eine für den allgemeinen Fuß- und Radwegverkehr verwendbare Verbindung zwischen zwei öffentlich Verkehrsräumen – etwa von einem Bahnhofsplatz zu einer gegenüberliegenden Straße – entsteht, verliert die Stelle ihren Status als Reisendenübergang und wird zu einem Bahnübergang (siehe auch BS-Ei 1). [2]
Reisendenübergänge dürfen gemäß Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) § 13 in Bereichen eingesetzt werden, an denen die zulässige Geschwindigkeit für Eisenbahnfahrzeuge maximal 160 km/h beträgt. Ein Übergang darf maximal über zwei Gleise führen und soll von höchstens 5000 Reisenden pro Tag frequentiert werden. In allen anderen Fällen sind Überführungen und Unterführungen zu errichten. [2,3]
Die hier behandelten Inhalte beziehen sich auf das Regelwerk der Deutschen Bahn.