RU-Re Reisendenübergang

Mit einem Reisendenübergang (RÜ) wird der höhengleiche Zugang bzw. Abgang an einen Bahnsteig über einen Gleisbereich hergestellt. Hierbei können zwei Bahnsteige miteinander verbunden werden. Gleiches trifft auf die Verbindung von Bahnsteigen mit sonstigen Bahnkörpern (Bahnhofsgebäude) oder öffentlichen Verkehrsräumen zu. Die Nutzergruppe beschränkt sich auf Reisende. [2,6]

Sobald eine für den allgemeinen Fuß- und Radwegverkehr verwendbare Verbindung zwischen zwei öffentlich Verkehrsräumen – etwa von einem Bahnhofsplatz zu einer gegenüberliegenden Straße – entsteht, verliert die Stelle ihren Status als Reisendenübergang und wird zu einem Bahnübergang (siehe auch BS-Ei 1). [2]

Reisendenübergänge dürfen gemäß Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) § 13 in Bereichen eingesetzt werden, an denen die zulässige Geschwindigkeit für Eisenbahnfahrzeuge maximal 160 km/h beträgt. Ein Übergang darf maximal über zwei Gleise führen und soll von höchstens 5000 Reisenden pro Tag frequentiert werden. In allen anderen Fällen sind Überführungen und Unterführungen zu errichten. [2,3]

Die hier behandelten Inhalte beziehen sich auf das Regelwerk der Deutschen Bahn.

1 Kennzeichnung

Übergänge werden als solche gekennzeichnet, um Reisende auf den Eisenbahnverkehr aufmerksam zu machen. Für betriebliche Belange kann ebenfalls eine Kennzeichnung erfolgen.

Zur Mindestausstattung eines RÜ gehören Warntafeln, die mit einem zusätzlichen Hinweistext versehen werden. Ein Andreaskreuz kommt nicht zum Einsatz. [2]

Bahnbetrieblich können Reisendenübergänge mit technischer Sicherung analog zum Bahnübergang eine Kennzeichentafel erhalten (vgl. BB-Be).

2 Sicherungsarten

Wie bei einem Bahnübergang wird bei der Reisendensicherung zwischen technischer und nicht technischer Sicherung unterschieden. Die jeweilige Ausstattung am Übergang wird als Reisendensicherung (ReSi) bezeichnet.

Die Wahl der jeweiligen Sicherungsart erfolgt anhand verschiedener Planungsparameter. Hierzu gehören die Anzahl an Reisenden, Eigenschaften des Zugverkehrs (Anzahl, Richtung, Geschwindigkeit), Einsehbarkeit durch die Reisenden und Lage sowie Ausgestaltung des Übergangs. Zusätzlich wird aus einer von sechs Gefahrenstufen gewählt, die den Bahnbetrieb im Bereich des Übergangs charakterisieren. [3]

Im Bestand finden sich noch zahlreiche Übergänge, die durch Personal gesichert werden. Diese Aufgabe wird je nach Örtlichkeit durch vorhandenes Stellwerkspersonal, eigens eingesetzte Reisendensicherer oder das Zugpersonal ausgeführt. Diese Art der Sicherung kommt bei Neuplanungen nicht mehr zur Anwendung. [1,3,6]

3 Nicht technische Reisendensicherung

Die nicht technische Reisendensicherung (ntReSi) kommt bis zu einem durchschnittlichen Aufkommen von bis zu 50 Personen je Fahrgastwechsel zum Einsatz. Gleichzeitig darf die Geschwindigkeit im Zulauf des Übergangs maximal 40 km/h betragen. Eisenbahnfahrzeuge dürfen im Bereich des Übergangs nicht planmäßig zum Halten kommen. Analog zur Sicherung durch Übersicht bei Bahnübergängen sind die Sichtverhältnisse durch Seh- und Sichtpunkt zu bewerten (siehe auch BS-Ei 3). [3,4]

Die Sicherung erfolgt durch Warntafeln. [3]

Diese werden je nach Örtlichkeit beiderseits des Übergangs aufgestellt.

Um die Blicke der Reisenden auf den Schienenverkehr zu lenken sowie die Passiergeschwindigkeit zu begrenzen, können ergänzend Umlaufsperren zum Einsatz kommen (siehe auch BS-Ni #18). [3]

In diesem Beispiel wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Zulauf des RÜ auf 30 km/h herabgesetzt. Im Anschluss wird diese auf die im Weichenbereich zulässige Geschwindigkeit angehoben.

4 Technische Reisendensicherung

Ist die nicht technische Reisendensicherung nicht anwendbar, kommt eine technische Reisendensicherung (tReSi) zum Einsatz.

Hierbei werden die Warntafeln um Licht- und Tonsignalgeber ergänzt. [3]

Zusätzlich können Schranken als physische Barrieren aufgestellt werden. [3]

Im Regelfall werden die Lichtzeichen nach Innen zum Übergang ausgerichtet. Dies gewährleistet eine bessere Sichtbarkeit für die sich am Übergang befindlichen Personengruppen. [5]

Bei beengten Platzverhältnissen oder Verschwenkungen der Zuwege werden Lichtzeichen mit Doppelrot vor dem Übergang aufgestellt. [5]

Um die Umgehbarkeit bei Schranken einzuschränken, kann die Verwendung von Abtrennungen geboten sein. [5]

Da durch die Schranken ein Vollabschluss entsteht und Personengruppen eingeschlossen werden können, wird ein Fluchtraum vorgesehen. [5]

5 Sicherung durch Personal (nur im Bestand)

In ihrer ursprünglichsten Form erfolgte die Sicherung von Reisendenübergängen durch Personal, welches zugleich die örtlichen Stellwerksanlagen bediente oder anderweitige Aufgaben in der örtlichen Betriebsstelle ausführte. Bis heute findet sich diese Art der Sicherung an zahlreichen Übergängen wieder, wobei unterschiedliche Sicherungsmittel eingesetzt werden. [1,2,6]

Der Zugang zum Bahnsteig kann durch das Anbringen einer Barriere (Kette) gesperrt werden.

Alternativ können ortsbediente Schranken oder Schiebetore zum Einsatz kommen.

In einer weiteren Variante werden Rundumleuchten mit Tonsignalgeber verwendet, wobei das Queren erst nach Aufforderung erfolgen darf.

Soll der Aufenthalt am Bahnsteig samt Querungsmöglichkeit ausgeschlossen werden, wird der Zugang durch Barrieren gesperrt.

RU-Re Literatur

[1] Richtlinie 408.1491
DB InfraGO AG (2025): 408.1491 Züge fahren; Höhengleiche Übergänge für Reisende sichern.
[2] Richtlinie 816.0000
DB Netz AG (2020): 816.0000 Reisendenübergänge planen und instand halten; Grundlagen für Reisendenübergänge.
[3] Richtlinie 816.1000
DB Netz AG (2020): 816.1000 Reisendenübergänge planen und instand halten; Ermittlung der notwendigen Reisendensicherung.
[4] Richtlinie 816.2000
DB Netz AG (2020): 816.2000 Reisendenübergänge planen und instand halten; Reisendenübergänge mit nicht technischer Reisendensicherung bautechnisch planen.
[5] Richtlinie 816.3000
DB Netz AG (2020): 816.3000 Reisendenübergänge planen und instand halten; Reisendenübergänge mit technischer Reisendensicherung bautechnisch planen.
[6] Zeitschrift BahnPraxis B
Villioth-Ebert, H. (2012). Der RÜ-Pass. BahnPraxis B, Ausgabe 2/2012, S. 3‑7.

RU-Re Versionierung

10.02.2026
Neuerstellung.