2 Einsatz
Der Einsatz einer nicht technischen Sicherung ist gemäß § 11 EBO sowie Vorgaben der DB InfraGO auf Nebenbahnen bis zu einer Streckenhöchstgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h sowie in Nebengleisen zulässig, sofern nicht mehr als 2500 Fahrzeuge den eingleisigen bzw. nicht mehr als 100 Fahrzeuge den mehrgleisigen Übergang pro Tag queren. Hierzu muss bei mehrgleisigen Strecken die Sicherung durch Übersicht gewährleistet sein. [8]
Liegen auf eingleisigen Strecken eingeschränkte Sichtverhältnisse vor, kann dort gemäß § 11 EBO auf die alleinige Sicherung durch akustische Signale zurückgegriffen werden, wobei die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge an Übergängen eines Feld- und Waldwegs auf 60 km/h und auf übrigen Verkehrswegen auf 20 km/h herabgesetzt werden muss.
Bei Übergängen für den ausschließlichen Fuß- und Radwegverkehr sind auf Haupt- und Nebenbahnen eingleisiger Strecken Geschwindigkeiten bis zu 120 km/h sowie an mehrgleisigen bis zu 80 km/h zulässig. An Privatübergängen ohne öffentlichen Verkehr sind Streckengeschwindigkeiten bis zu 140 km/h möglich. [8]
Für die jeweils vereinfacht dargestellte Einsetzbarkeit sind weitere Vorgaben zu beachten, die weitere Einschränkungen beinhalten.
Im Bestand finden sich oftmals noch Übergänge, bei denen die Streckengeschwindigkeit über die oben genannten Höchstgrenzen hinausgeht. Neue, nicht technisch gesicherte Bahnübergänge werden im Bereich der DB InfraGO nur noch für Fuß- und Radwege auf eingleisigen Nebenbahnen bei Geschwindigkeiten von bis zu 80 km/h sowie maximal 40 Zugfahrten pro Tag geplant. [10]